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FAQ | Corona

Das Coronavirus und Vorarlberg – wir haben die Antworten auf die meistgestellten Fragen zusammengefasst. 

Quelle & Foto: Land Vorarlberg 

1 - FAQ Allgemein

Welche Berufe zählen zur „kritischen Infrastruktur“?

Zur kritischen Infrastruktur werden gezählt:

• Krankenanstalten
• Arztordinationen
• Apotheken
• Arbeitsmarktservice
• Pflege- und Gesundheitsdienstleistungen
• Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen
• Veterinärmedizinische Dienstleistungen
• Energieversorgung
• Lebensmittelversorgung
• Wasser– und Abfallversorgung
• Banken und Post
• Öffentlicher Verkehr
• Öffentliche Verwaltung
• Öffentliche Sicherheit
• Blaulichtorganisation
• Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmittel
• Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
• Tankstellen

Werden Menschen, die in der kritischen Infrastruktur arbeiten, regelmäßig getestet?
Ich habe mehrmals bei 1450 angerufen, bin aber nicht durchgekommen. Was tun?
Darf ich mit dem Auto irgendwo hinfahren, um mich zu einem Spaziergang zu verabreden?
Ich wohne in der Schweiz, alle meine Angehörigen in Vorarlberg. Darf ich über die Grenze, um sie zu unterstützen?
Darf ich meinen Partner, der nicht im selben Haushalt lebt, treffen?
Kann ich das Rote Kreuz, Lebensmittelhändler oder sonstige Organisationen irgendwie unterstützen. Wie?

2 - FAQ Ansteckung / Symptome

Ich habe keine Symptome, will mich aber sicherheitshalber untersuchen lassen. Ist das möglich?
Die Sanitätsdirektion oder ihr behandelnder Arzt entscheidet, ob ein Verdachtsfall vorliegt und entscheidet über eine Testung. Eine Testung von Personen, die keine Symptome haben, ist nicht sinnvoll und deshalb nicht vorgesehen.
Ich fühle mich krank und glaube, ich habe mich mit dem Virus angesteckt. Wie soll ich nun vorgehen?
Woher weiß ich, ob ich eine normale Grippe habe oder ob ich COVID-19 infiziert bin?

3 - FAQ Isolierung / Quarantäne

Ich war innerhalb der letzten 14 Tage in einem Quarantäne-Gebiet. Muss ich das melden?

Hierbei muss man zwischen den Quarantäne-Gebieten am Arlberg und in Nenzing unterscheiden.

Für den Arlberg gilt:
Das Betreten und Verlassen der Gemeinden bzw. der Ortsteile Lech, Zürs, Stuben, Warth und Schröcken ist bis auf Widerruf verboten. Ausgenommen sind nur Fahrten der Blauchlichtorganisationen, Fahrten für die allgemeine Versorgung sowie für die Gesundheitsfürsorge und Pflege.

Personen, die sich in den letzten vierzehn Tagen vor der Schließung der Region dort aufgehalten haben, beispielsweise zum Schifahren, werden aufgefordert, sich eigenständig für 14 Tage (es gilt der Tag, an dem man das letzte Mal in dieser Region war) in Quarantäne zu begeben. Dies ist nicht freiwillig, sondern die Personen sind verpflichtet, das zu tun. Betroffene sollen das bereitstehende Kontaktformular ausfüllen: https://bit.ly/2UiQueV

Wer direkten Kontakt mit Personen hatte, die sich in den letzten vierzehn Tagen in einer Quarantäne-Region aufgehalten haben, soll sich freiwillig in eine zweiwöchige häusliche Isolierung begeben.

Für Nenzing-Dorf und Beschling gilt:
Das Betreten und Verlassen dieser Ortsteile ist bis 3. April 2020 verboten. Ausgenommen sind nur Fahrten der Blauchlichtorganisationen, Fahrten für die allgemeine Versorgung sowie für die Gesundheitsfürsorge und Pflege. Zusätzlich dürfen Personen, die in Nenzing wohnen, einmal in die Ortsteile einreisen, müssen sich dann aber ebenfalls bis zum 3. April in Quarantäne begeben.

Personen, die außerhalb dieser beiden Ortsteile wohnen, müssen sich, wenn sie in diesen Ortsteilen engere soziale Kontakte gehabt haben – das heißt, mehr als fünf Personen in einer Entfernung von weniger als zwei Metern und länger als 15 Minuten –, verpflichtend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben.

Sie haben ihre Daten unter Hinweis auf die Verordnung „Betretungsverbote für Ortsteile Nenzing-Dorf und Beschling“ bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz bekannt zu geben (Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

Für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung in einem dieser Ortsteile aufgehalten und engere soziale Kontakte gehabt haben – mehr als fünf Personen in einer Entfernung von weniger als zwei Metern und länger als 15 Minuten – sollen für die Dauer von mindestens 14 Tagen nach ihrer Abfahrt aus diesen Ortsteilen ihre sozialen Kontakte und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln stark einschränken und den eigenen Gesundheitszustand selbst überwachen. Empfohlen wird eine freiwillige häusliche Isolierung für 14 Tage ab dem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in diesen Ortsteilen.

Diese Personen sollen das Kontaktformular auf der Website des Landes unter www.vorarlberg.at/Corona ausfüllen.

Muss ich mich untersuchen lassen, wenn ich in einem Quarantäne-Gebiet war oder reicht die Selbstisolation?

4- FAQ Arbeit / Wirtschaft

Mein Gehalt ist von heute auf Morgen weggebrochen. Wie soll ich nun beispielsweise die Miete bezahlen?

Ein Unternehmen darf aufgrund der Corona-Krise das Gehalt nicht aussetzen. Auch bei Quarantäne, sprich: wenn der Betrieb auf staatliche Anweisung hin schließt, ist weiter Lohn und Gehalt zu zahlen.

Auch wenn der Betrieb aus Eigenantrieb zusperrt, muss das Gehalt weiterbezahlt werden – auch bei Kurzarbeit. Arbeitgeber können auf das Modell Corona-Kurzarbeit zurückgreifen: Verringerte Arbeitszeit muss vom Unternehmen bezahlt werden. Das AMS ersetzt den Rest auf bis zu 90 Prozent des bisherigen Einkommens.

Ich bin selbstständig und habe enorme Umsatzeinbrüche. Was tun?
Ich arbeite im Schichtbetrieb mit vielen Leuten auf engem Raum zusammen. Muss ich das?
Habe ich grundsätzlich das Recht auf Homeoffice bzw. Urlaub?
Ich bin aufgrund der Pandemie gekündigt worden. Wo und wie bekomme ich jetzt Unterstützung?

© 2024 Markus Wallner