Das Coronavirus und Vorarlberg – wir haben die Antworten auf die meistgestellten Fragen zusammengefasst.
Quelle & Foto: Land Vorarlberg
1 - FAQ Allgemein
Zur kritischen Infrastruktur werden gezählt:
• Krankenanstalten
• Arztordinationen
• Apotheken
• Arbeitsmarktservice
• Pflege- und Gesundheitsdienstleistungen
• Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen
• Veterinärmedizinische Dienstleistungen
• Energieversorgung
• Lebensmittelversorgung
• Wasser– und Abfallversorgung
• Banken und Post
• Öffentlicher Verkehr
• Öffentliche Verwaltung
• Öffentliche Sicherheit
• Blaulichtorganisation
• Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmittel
• Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
• Tankstellen
2 - FAQ Ansteckung / Symptome
3 - FAQ Isolierung / Quarantäne
Hierbei muss man zwischen den Quarantäne-Gebieten am Arlberg und in Nenzing unterscheiden.
Für den Arlberg gilt:
Das Betreten und Verlassen der Gemeinden bzw. der Ortsteile Lech, Zürs, Stuben, Warth und Schröcken ist bis auf Widerruf verboten. Ausgenommen sind nur Fahrten der Blauchlichtorganisationen, Fahrten für die allgemeine Versorgung sowie für die Gesundheitsfürsorge und Pflege.
Personen, die sich in den letzten vierzehn Tagen vor der Schließung der Region dort aufgehalten haben, beispielsweise zum Schifahren, werden aufgefordert, sich eigenständig für 14 Tage (es gilt der Tag, an dem man das letzte Mal in dieser Region war) in Quarantäne zu begeben. Dies ist nicht freiwillig, sondern die Personen sind verpflichtet, das zu tun. Betroffene sollen das bereitstehende Kontaktformular ausfüllen: https://bit.ly/2UiQueV
Wer direkten Kontakt mit Personen hatte, die sich in den letzten vierzehn Tagen in einer Quarantäne-Region aufgehalten haben, soll sich freiwillig in eine zweiwöchige häusliche Isolierung begeben.
Für Nenzing-Dorf und Beschling gilt:
Das Betreten und Verlassen dieser Ortsteile ist bis 3. April 2020 verboten. Ausgenommen sind nur Fahrten der Blauchlichtorganisationen, Fahrten für die allgemeine Versorgung sowie für die Gesundheitsfürsorge und Pflege. Zusätzlich dürfen Personen, die in Nenzing wohnen, einmal in die Ortsteile einreisen, müssen sich dann aber ebenfalls bis zum 3. April in Quarantäne begeben.
Personen, die außerhalb dieser beiden Ortsteile wohnen, müssen sich, wenn sie in diesen Ortsteilen engere soziale Kontakte gehabt haben – das heißt, mehr als fünf Personen in einer Entfernung von weniger als zwei Metern und länger als 15 Minuten –, verpflichtend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben.
Sie haben ihre Daten unter Hinweis auf die Verordnung „Betretungsverbote für Ortsteile Nenzing-Dorf und Beschling“ bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz bekannt zu geben (Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).
Für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung in einem dieser Ortsteile aufgehalten und engere soziale Kontakte gehabt haben – mehr als fünf Personen in einer Entfernung von weniger als zwei Metern und länger als 15 Minuten – sollen für die Dauer von mindestens 14 Tagen nach ihrer Abfahrt aus diesen Ortsteilen ihre sozialen Kontakte und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln stark einschränken und den eigenen Gesundheitszustand selbst überwachen. Empfohlen wird eine freiwillige häusliche Isolierung für 14 Tage ab dem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in diesen Ortsteilen.
Diese Personen sollen das Kontaktformular auf der Website des Landes unter www.vorarlberg.at/Corona ausfüllen.
4- FAQ Arbeit / Wirtschaft
Ein Unternehmen darf aufgrund der Corona-Krise das Gehalt nicht aussetzen. Auch bei Quarantäne, sprich: wenn der Betrieb auf staatliche Anweisung hin schließt, ist weiter Lohn und Gehalt zu zahlen.
Auch wenn der Betrieb aus Eigenantrieb zusperrt, muss das Gehalt weiterbezahlt werden – auch bei Kurzarbeit. Arbeitgeber können auf das Modell Corona-Kurzarbeit zurückgreifen: Verringerte Arbeitszeit muss vom Unternehmen bezahlt werden. Das AMS ersetzt den Rest auf bis zu 90 Prozent des bisherigen Einkommens.